PPWR: Was die neue EU-Verpackungsverordnung für Sie bedeutet
Die PPWR, offiziell Verordnung (EU) 2025/40, gilt seit dem 12. August 2026 EU-weit und ersetzt die alte Verpackungsrichtlinie. Anders als eine Richtlinie wirkt sie direkt, ohne nationale Umsetzung. Betroffen sind Hersteller, Abfüller und Inverkehrbringer, nicht nur die Verpackungsindustrie.

Was ist die PPWR?
Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) — offiziell Verordnung (EU) 2025/40 — ist Teil des European Green Deal und ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Anders als eine Richtlinie gilt sie als Verordnung unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat; ergänzend braucht es nationale Durchführungsgesetze wie in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG).
Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten, die meisten Pflichten gelten ab dem 12. August 2026. Ziel: weniger Verpackungsabfall, bessere Recyclingfähigkeit, mehr Kreislaufwirtschaft. Volltext: EUR-Lex, Verordnung (EU) 2025/40 ↗.
Der Zeitplan im Überblick
Wer ist wer in der Lieferkette?
Die PPWR definiert klare Rollen für alle sogenannten Wirtschaftsakteure: Erzeuger (trägt die EPR-Pflichten je Mitgliedstaat), Hersteller (verantwortet Design und Kennzeichnung — EU-weit nur einer pro Verpackung), Importeur, Lieferant, Bevollmächtigter, Vertreiber, Endvertreiber und Verbraucher.
Packversum ist in der PPWR-Rollenverteilung Lieferant. Wir kommen unserer Informationspflicht gerne nach und liefern alle Materialdaten und Nachweise, die Sie für Ihre Dokumentation benötigen. Wir erstellen jedoch keine Konformitätserklärung (DOC) — diese Nachweispflicht liegt gesetzlich beim Erzeuger bzw. Hersteller und kann nicht delegiert werden.
Kernpflichten ab dem 12. August 2026
- Gefahrstoffe: Grenzwert von je 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom.
- PFAS (Lebensmittelkontaktverpackungen): 25 ppb je Einzelstoff, 250 ppb Summe, 50 ppm inklusive polymerer PFAS.
- Kennzeichnung: Identifikationsmerkmal (z. B. Chargennummer), Name/Marke, Anschrift und Kontakt des Erzeugers.
Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 5–12 · EUR-Lex, Titel I–II ↗
Recyclingfähigkeit, Rezyklat und Verpackungsminimierung
Ab 1. Januar 2030 dürfen nur noch recyclingfähige Verpackungen der Leistungsstufe A (95 %), B (80 %) oder C (70 %) in Verkehr gebracht werden; ab 2038 genügt nur noch Stufe A oder B. Rezyklat aus gesammelten Verpackungsabfällen muss künftig einen Mindestanteil von 30 % (Holz) bzw. 55 % (übrige Materialien) erreichen (Recycled at Scale). Für Kunststoffverpackungen gelten zusätzlich verbindliche Rezyklat-Pflichtquoten, gestaffelt für 2030 und 2040.
Ab 2030 gilt außerdem: Das Leerraumverhältnis bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen darf höchstens 50 % betragen, und sogenannte Mogelpackungen sind verboten — „Marketing“ oder „Verbraucherakzeptanz“ zählen nicht mehr als Rechtfertigung für zusätzliches Verpackungsvolumen.
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Bis August 2027 müssen die nationalen Herstellerregister EU-weit an die PPWR angepasst sein — in Deutschland bleibt LUCID die zentrale Meldestelle. Erzeuger müssen sich registrieren, Verpackungsmengen melden und die Entsorgungssysteme mitfinanzieren. Neu ist das Territorialprinzip: Die Erzeugereigenschaft entsteht separat in jedem Mitgliedstaat, in dem eine Verpackung erstmals bereitgestellt wird.
Die Konformitätserklärung (DOC)
Hersteller, Importeure und Vertreiber müssen nachweisen, dass eine Verpackung die Anforderungen zu Recyclingfähigkeit, Gefahrstoffen und Rezyklatanteilen erfüllt — über eine technische Dokumentation und eine Konformitätsbewertung nach dem Muster in Anhang VIII der PPWR. Das ist ausdrücklich keine CE-Konformität; das CE-Zeichen darf auf Verpackungen nicht verwendet werden.
Wichtig: Diese Nachweispflicht liegt beim Erzeuger bzw. Hersteller und kann nicht delegiert werden. Packversum liefert als Lieferant die nötigen Materialdaten zu — die Konformitätserklärung selbst erstellen Sie oder Ihr Bevollmächtigter.
Gesetzestexte & offizielle Quellen
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