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Etiketten und Verpackungen · 14. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · Packversum GmbH

Gefahrstoffetiketten 2026: Neue Gefahrenklassen, mehr Pflichtangaben und das Platzproblem auf dem Etikett

Kurz gesagt

Die neuen Gefahrenklassen gelten für Gemische seit dem 1. Mai 2026, für Bestandsware bis zum 1. Mai 2028; bei Reinstoffen endet die Frist schon am 1. November 2026. Die neuen Schriftgrößen- und Layoutvorgaben aus der CLP-Revision wurden dagegen auf den 1. Januar 2028 verschoben. Handlungsbedarf besteht also bei Einstufung und EUH-Sätzen – und beim Platz, den der zusätzliche Pflichttext auf dem Etikett braucht.

Gefahrstoffetiketten 2026: Neue Gefahrenklassen, mehr Pflichtangaben und das Platzproblem auf dem Etikett

Warum dieser Artikel jetzt

Die neuen Gefahrenklassen der CLP-Verordnung sind für Gemische bereits scharf: Seit dem 1. Mai 2026 muss jedes neu in Verkehr gebrachte Gemisch – Reiniger, Pflegeprodukte, Industriechemikalien – nach den neuen Regeln eingestuft und gekennzeichnet sein. Für Bestandsware läuft die Frist bis zum 1. Mai 2028. Das klingt komfortabel, betrifft aber jedes Etikett, jede Gebindegröße und jede Sprachversion, die bis dahin neu bestellt wird. Wer ausschließlich mit Reinstoffen arbeitet, hat es eiliger: Für bereits im Verkehr befindliche Stoffe endet die Übergangsfrist am 1. November 2026.

Was sich durch die neuen Gefahrenklassen konkret ändert

Eingeführt wurden sie mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/707, die die CLP-Verordnung um vier Gefahrenklassen erweitert, die es in dieser Form vorher nicht gab:

Für die Praxis auf dem Etikett heißt das: zusätzliche EUH-Sätze – EUH380 und EUH381 für endokrine Disruption beim Menschen, EUH430 und EUH431 für die Umwelt, EUH440 und EUH441 für PBT und vPvB, EUH450 und EUH451 für PMT und vPvM – und in vielen Fällen aktualisierte Sicherheitsdatenblätter, aus denen sich die neuen Etikettentexte ableiten.

Der Fristen-Fahrplan im Überblick

Die Umstellung läuft nicht auf einen Stichtag zu, sondern in mehreren, zeitlich versetzten Wellen. Zwei Fristenstränge sind für den Verpackungseinkauf relevant – und sie haben nichts miteinander zu tun.

1. Neue Gefahrenklassen – Verordnung (EU) 2023/707

2. Neues Etikettenformat – verschoben auf 2028

Die CLP-Revision, Verordnung (EU) 2024/2865, verschärft zusätzlich die formalen Vorgaben an das Etikett selbst: gestaffelte Mindestschriftgrößen je nach Gebindegröße und ein größerer Mindestzeilenabstand. Diese Vorgaben sollten ursprünglich ab Mitte 2026 greifen. Mit der Verordnung (EU) 2025/2439 – einer „Stop-the-clock\“-Regelung im Rahmen des Chemikalien-Omnibus – wurden sie auf den 1. Januar 2028 verschoben. Wer also gerade liest, er müsse seine Etiketten wegen neuer Schriftgrößen sofort umstellen: Das stimmt aktuell nicht. Den jeweils verbindlichen Stand führt der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Das eigentliche Problem: mehr Pflichttext, aber nicht mehr Platz

Neue Gefahrenklassen bedeuten zusätzliche H-, P- und EUH-Sätze. Ab 2028 kommen größere Mindestschriftgrößen und mehr Zeilenabstand dazu. Beides trifft auf dieselbe Fläche: den Kanister, die Flasche, die Spraydose. Gerade bei kleinen und mittleren Gebinden – ein 500-ml-Reiniger, ein 1-Liter-Kanister – reicht der Platz auf einem klassischen Einzeletikett nicht mehr für alle Pflichtangaben in allen benötigten Sprachen. Wer international liefert oder mehrsprachig kennzeichnen muss, spürt das noch deutlicher.

Die Lösung: Etiketten, die mitwachsen

Für dieses Szenario gibt es im Etikettendruck seit Jahren bewährte Formate, die bei Online-Printshops mit Standardsortiment meist gar nicht erst auftauchen:

Wie diese Formate im Detail aufgebaut sind und welche Materialien für Chemieanwendungen in Frage kommen, steht auf unseren Seiten zu Gefahrstoff-, GHS- und CLP-Etiketten und zu Verpackungen für Chemie.

Was bei Verstößen droht

Fehlende oder fehlerhafte GHS- und CLP-Kennzeichnung ist kein Kavaliersdelikt: Die zuständigen Landesbehörden können Bußgelder verhängen, deren Höhe sich nach Schwere und Einzelfall richtet, und nicht konform gekennzeichnete Ware darf nicht in Verkehr gebracht werden. Wer frühzeitig plant, statt auf eine Beanstandung zu reagieren, erspart sich diese Diskussion.

Checkliste: in sieben Schritten zum konformen Gefahrstoffetikett

  1. Sicherheitsdatenblätter prüfen: Liegen aktualisierte SDB für alle betroffenen Stoffe und Gemische vor, aus denen sich die neuen Einstufungen ergeben?
  2. Betroffenheit klären: Welche Ihrer Produkte fallen unter die neuen Gefahrenklassen (ED, PBT/vPvB, PMT/vPvM)?
  3. Fristen zuordnen: Stoff oder Gemisch, neu oder Bestandsware – welcher Stichtag gilt für welches Produkt?
  4. Etikettentext neu aufsetzen: neue Signalwörter, H-, P- und EUH-Sätze sowie gegebenenfalls Piktogramme ergänzen.
  5. Platzbedarf realistisch kalkulieren: Passt der neue Pflichttext inklusive aller Sprachversionen noch auf das bestehende Format?
  6. Etikettenformat frühzeitig anpassen: bei Platzmangel rechtzeitig auf Booklet-, Peel-off- oder Multilayer-Lösungen umstellen und den Produktionsvorlauf einplanen.
  7. Freigabeprozess dokumentieren: festhalten, wer welche Etikettentexte auf Basis welchen Sicherheitsdatenblatts abgezeichnet hat.

Ein typisches Beispiel aus der Praxis

Ein Hersteller gewerblicher Reinigungsmittel beliefert Kunden in drei Ländern und kennzeichnet seine 1- und 5-Liter-Kanister mit einem einlagigen Standardetikett in zwei Sprachen. Wird ein Inhaltsstoff neu als PBT eingestuft, kommen ein zusätzlicher EUH-Satz und eine dritte Sprachversion hinzu. Auf dem bisherigen Format ist dafür kein Platz. Der Ausweg: ein Peel-off-Etikett für die kleineren Gebinde, das den zusätzlichen Pflichttext und alle Sprachversionen aufnimmt, ohne die übrige Produktkennzeichnung zu verkleinern.

Häufige Fragen zu Gefahrstoffetiketten und der CLP-Novelle

Ist die CLP-Novelle dasselbe wie die PPWR?

Nein. Die PPWR regelt Materialeinsatz, Recyclingfähigkeit und Nachweispflichten für Verpackungen allgemein. Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische. Beide betreffen denselben Verpackungseinkauf, haben aber unterschiedliche Rechtsgrundlagen und eigene Fristen.

Betrifft mich das auch, wenn ich nur Gemische verkaufe?

Ja. Für Gemische gelten eigene, spätere Fristen als für Stoffe: seit 1. Mai 2026 für neu in Verkehr gebrachte Gemische, ab 1. Mai 2028 auch für Bestandsware. Die neuen Gefahrenklassen sind für Gemische genauso relevant.

Muss ich meine Etiketten wegen der neuen Schriftgrößen jetzt umstellen?

Nein. Die neuen Format- und Layoutvorgaben aus der CLP-Revision wurden auf den 1. Januar 2028 verschoben. Handlungsbedarf besteht aktuell bei der Einstufung und den EUH-Sätzen, nicht beim Schriftbild.

Reicht es, nur die Sicherheitsdatenblätter zu aktualisieren?

Nein. Das SDB ist die fachliche Grundlage, die Kennzeichnungspflicht betrifft aber das Etikett auf der Verpackung selbst.

Was, wenn der neue Pflichttext nicht mehr auf mein bisheriges Etikett passt?

Dann ist der Zeitpunkt gekommen, das Format zu wechseln – auf ein Booklet-, Peel-off- oder Multilayer-Etikett, das zusätzlichen Text und weitere Sprachen aufnimmt, ohne die Lesbarkeit zu beeinträchtigen.

Wo finde ich die verbindlichen, aktuellen Fristen?

Den jeweils aktuellen Stand führt der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der BAuA. Da sich Termine im Zuge der Novelle bereits verschoben haben, lohnt sich vor größeren Umstellungen ein Blick dorthin.

Etikett zu voll? Wir finden das passende Format.

Ob Booklet, Peel-off oder Multilayer, ob kleine oder große Auflage: Schicken Sie uns Gebinde, Sprachen und die Liste der Pflichtangaben – Sie bekommen eine belastbare Einschätzung, welches Format Ihren neuen Pflichttext aufnimmt, ohne dass Sie die ganze Verpackung neu konzipieren müssen. Wir prüfen Ihre Druckdaten dabei auf technische Machbarkeit; die inhaltliche Richtigkeit der Kennzeichnung bleibt bei Ihnen beziehungsweise Ihrer Fachberatung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall. Er gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und stützt sich auf öffentlich zugängliche Quellen, insbesondere die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Da sich gesetzliche Vorgaben ändern können, empfehlen wir, sich bei konkreten Entscheidungen zusätzlich bei den zuständigen Behörden oder einer Fachberatung zu informieren.

Julia Rietzler-Cakmak, PackversumEngin Cakmak, Packversum
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