■ Kennzeichnungspflicht & Verpackung
Kosmetik-Etiketten 2026: Pflichtangaben, INCI und die neue Duftstoffallergene-Kennzeichnung
Seit dem 31. Juli 2026 gilt die EU-Verordnung 2023/1545: Statt 26 sind rund 80 Duftstoffallergene deklarationspflichtig. Jedes neu in Verkehr gebrachte Kosmetikprodukt muss danach etikettiert sein. Wird die INCI-Liste dadurch zu lang, schafft ein Booklet- oder Multilayer-Etikett den Platz, ohne die Gestaltung zu opfern.

Seit dem 31. Juli 2026 reicht die alte Liste von 26 deklarationspflichtigen Duftstoffallergenen nicht mehr aus. Die EU-Verordnung 2023/1545 hat den Kreis auf rund 80 Stoffe erweitert – jedes neu in Verkehr gebrachte Kosmetikprodukt muss seither danach etikettiert sein. Für Marken, die ihre Umstellung noch nicht abgeschlossen haben, ist das kein Thema für „irgendwann“, sondern eine offene Baustelle, die jetzt Konsequenzen hat. Und für alle, die ihre Etiketten selbst gestalten oder beistellen lassen, kommt ein zweites Problem dazu: Der Tiegel wird durch die neue Verordnung nicht größer.
Dieser Beitrag fasst zusammen, was auf ein Kosmetik-Etikett gehört, was sich mit der neuen Allergenliste ändert, bis wann welche Übergangsfrist läuft – und welche Etikettenformate das Platzproblem lösen, ohne dass die Rezeptur oder das Packmitteldesign angefasst werden muss.
Was auf ein Kosmetik-Etikett gehört (Art. 19 Verordnung (EG) 1223/2009)
Unabhängig von der neuen Allergenliste gilt für jedes kosmetische Mittel, das in der EU auf den Markt kommt, ein fester Pflichtkatalog auf Behältnis und/oder Verpackung:
- Name und Anschrift der verantwortlichen Person (bei Importware zusätzlich das Ursprungsland)
- Nenninhalt zum Zeitpunkt der Abfüllung (Gewicht oder Volumen)
- Mindesthaltbarkeitsdatum oder, bei einer Haltbarkeit über 30 Monaten, das PAO-Symbol (geöffneter Tiegel mit Monatsangabe, z. B. „12 M“)
- Vorsichtsmaßnahmen für Gebrauch und Anwendung, sofern erforderlich
- Chargennummer zur Identifikation der Produktion
- Funktion des Produkts, sofern sie sich nicht aus der Aufmachung ergibt
- Bestandteilsverzeichnis (INCI-Liste) in absteigender Konzentrationsreihenfolge bis 1 %, darunter in beliebiger Reihenfolge; Duftstoffe als „Parfum“/“Aroma“, ergänzt um die einzeln deklarationspflichtigen Allergene
- Nanomaterialien im Bestandteilsverzeichnis mit dem Zusatz „(nano)“ hinter dem Stoffnamen
Ist die Verpackung zu klein für den vollständigen Text – bei Lippenstiften, Proben, kleinen Serum-Flakons regelmäßig der Fall –, erlaubt Art. 19 Abs. 2–4 eine Auslagerung von Bestandteilsverzeichnis und Vorsichtshinweisen auf eine Packungsbeilage, ein Etikett, ein Band oder eine Karte, mit einem Verweis-Symbol (die „Hand im Buch“) auf dem Primärpackmittel. Genau hier setzt die praktische Lösung für das Platzproblem an – dazu unten mehr.
Die neue Duftstoffallergene-Liste: Was sich zum 31. Juli 2026 geändert hat
Bislang mussten Hersteller 26 Duftstoffe einzeln im Bestandteilsverzeichnis nennen, sobald bestimmte Konzentrationsschwellen überschritten waren (0,001 % bei Leave-on-Produkten wie Cremes und Parfums, 0,01 % bei Rinse-off-Produkten wie Duschgel und Shampoo). Die Verordnung (EU) 2023/1545 hat diese Liste – gestützt auf eine Bewertung des Wissenschaftlichen Ausschusses SCCS, der 56 zusätzliche Kontaktallergene identifiziert hat – auf rund 80 Einzelstoffe erweitert. Betroffen sind sowohl synthetische Verbindungen (etwa Vanillin, Menthol, Campher) als auch Naturextrakte wie Bergamottöl, Sandelholzöl, Ylang-Ylang-Öl sowie Eichenmoos- und Baummoos-Extrakte. Die Konzentrationsschwellen selbst (0,001 % / 0,01 %) bleiben unverändert – es ändert sich, welche Stoffe einzeln genannt werden müssen, nicht ab welcher Menge.
| Stichtag | Was gilt ab diesem Datum |
|---|---|
| 31. Juli 2026 | Neu in Verkehr gebrachte Produkte müssen nach der erweiterten Allergenliste gekennzeichnet sein. (Bereits verstrichen – betrifft alle Neuprodukte und Relaunches ab diesem Tag.) |
| 31. Juli 2028 | Übergangsfrist für Bestandsware endet. Produkte mit alter Kennzeichnung dürfen danach nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden – auch nicht aus bereits produzierten Lagerbeständen. |
Wer zwischen jetzt und 2028 noch mit alten Etiketten produziert, arbeitet gegen eine harte Deadline: Restbestände müssen bis Juli 2028 verkauft oder umetikettiert sein. Für Marken mit langsamer Lagerumschlagsgeschwindigkeit – etwa Nischenkosmetik oder Naturkosmetik mit kleinen Chargen – lohnt sich die Umstellung der Druckdaten daher schon jetzt, nicht erst kurz vor der zweiten Frist.
Das eigentliche Problem: Mehr Pflichtangaben, gleich viel Platz
Die INCI-Liste wird durch die neue Allergenliste im Schnitt länger – bei duftstoffhaltigen Produkten mit mehreren betroffenen Rohstoffen kommen schnell fünf bis fünfzehn zusätzliche Einträge zusammen. Auf einem Standardetikett für eine 30-ml-Flasche oder einen 15-ml-Tiegel ist dieser Platz schlicht nicht vorhanden, ohne die Schriftgröße unter die praktisch lesbare Grenze zu drücken oder das restliche Design zu opfern.
Drei Etikettenformate lösen dieses Platzproblem, ohne dass Rezeptur, Gebindegröße oder Markenauftritt angefasst werden müssen:
- Booklet-Etiketten – ein mehrseitiges, aufklappbares Etikett, das auf der Außenseite das Markendesign zeigt und im Inneren beliebig viel Platz für INCI-Liste, Allergene und mehrsprachige Texte bietet. Besonders geeignet für Naturkosmetik-Marken, die zusätzlich Herkunfts- oder Zertifizierungstexte unterbringen müssen.
- Peel-off-Etiketten – mehrere übereinanderliegende Klebeschichten, die sich einzeln abziehen lassen. Praktisch, wenn mehrere Sprachversionen oder Marktvarianten aus einer Produktionscharge bedient werden, ohne für jeden Markt einen eigenen Druckauftrag anzulegen.
- Multilayer-Etiketten – die kombinierte Lösung für Produkte, die sowohl Platzprobleme als auch besondere Beständigkeit (z. B. gegen Feuchtigkeit im Bad oder Kontakt mit Ölen) brauchen.
Für kleine Auflagen – Launch-Chargen, Testmärkte, limitierte Editionen – lohnt sich zusätzlich der Blick auf den Mindestbestellmengen-Rahmen des jeweiligen Etikettenlieferanten: Reine Online-Druckshops kalkulieren Booklet- und Multilayer-Etiketten häufig erst ab großen Stückzahlen wirtschaftlich. Woran Sie erkennen, dass ein Lieferantenwechsel sich lohnt, haben wir hier zusammengefasst.
Wer haftet: die verantwortliche Person
Wer ein Kosmetikprodukt unter eigenem Markennamen in der EU in Verkehr bringt – auch als Private-Label-Marke, die Rezeptur und Abfüllung bei einem Lohnhersteller einkauft –, wird nach Art. 4 der Kosmetikverordnung selbst zur verantwortlichen Person. Das bedeutet: Notifizierung über das CPNP-Portal, Bereithaltung der Produktinformationsdatei (PIF) und die volle Verantwortung für eine korrekte Kennzeichnung, unabhängig davon, wer das Etikett tatsächlich gestaltet oder druckt.
Für Marken, die ihre Packmittel selbst beistellen – also Etiketten und Faltschachteln unabhängig vom Lohnhersteller einkaufen –, heißt das konkret: Die Prüfung der Kennzeichnung liegt bei der Marke selbst, nicht automatisch beim Etikettendrucker oder Abfüller. Ein Etikettenpartner, der die aktuelle Rechtslage kennt und bei der Layoutplanung mitdenkt, nimmt hier viel Abstimmungsaufwand ab – ersetzt aber nicht die rechtliche Prüfung durch die verantwortliche Person selbst.
Praxisbeispiel
Eine Naturkosmetik-Marke (fiktives Beispiel) bringt im Herbst 2026 eine überarbeitete Gesichtscreme mit ätherischen Ölen neu auf den Markt. Beim Abgleich der Rezeptur mit der erweiterten Allergenliste stellt das Team fest: Von den enthaltenen Duftstoffen sind neun statt bisher drei einzeln deklarationspflichtig. Auf dem bisherigen 40-mm-Rundetikett ist dafür kein Platz. Die Lösung: Umstellung auf ein zweilagiges Booklet-Etikett im gleichen Außendurchmesser – das Markendesign bleibt auf der sichtbaren Außenseite unverändert, die vollständige INCI-Liste samt aller Allergene wandert ins aufklappbare Innere.
Checkliste: Kosmetik-Etikett rechtssicher und platzsparend
- Aktuelle INCI-Liste gegen die erweiterte Allergenliste (Anhang III, Verordnung 2023/1545) abgleichen – auch für Produkte, die schon länger im Sortiment sind.
- Prüfen, ob die verantwortliche Person, das PAO-Symbol bzw. das Mindesthaltbarkeitsdatum korrekt und aktuell hinterlegt sind.
- Etikettenfläche kalkulieren: Reicht der Platz für die verlängerte Allergenliste noch in lesbarer Schriftgröße?
- Bei Platzmangel: Booklet-, Peel-off- oder Multilayer-Etikett als Format prüfen, bevor Schriftgröße oder Design reduziert werden.
- Bestandsware mit alter Kennzeichnung erfassen und einen Abverkaufs- bzw. Umetikettierungsplan bis spätestens Juli 2028 aufstellen.
- Bei mehreren Absatzmärkten: Prüfen, ob Peel-off-Etiketten die Sprachvarianten aus einer Produktionscharge abdecken können.
- Freigabeprozess mit der verantwortlichen Person bzw. einer Kosmetik-Regulatory-Beratung final gegenchecken, bevor die Druckfreigabe erteilt wird.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich bereits produzierte Ware mit alter Kennzeichnung sofort austauschen?
Nein. Für Bestandsware gilt eine Übergangsfrist bis 31. Juli 2028. Neu in Verkehr gebrachte Produkte müssen die erweiterte Allergenliste dagegen bereits seit dem 31. Juli 2026 tragen.
Betrifft die neue Allergenliste auch parfümfreie Produkte?
Die Deklarationspflicht greift nur, wenn eines der gelisteten Allergene tatsächlich enthalten ist – auch aus ätherischen Ölen oder Pflanzenextrakten, nicht nur aus zugesetztem Parfum. Ein Produkt ganz ohne diese Stoffe ist nicht betroffen. Ein Rezepturabgleich ist trotzdem sinnvoll, da manche Allergene auch in Naturölen enthalten sein können, ohne dass sie als „Duftstoff“ deklariert wurden.
Was ist der Unterschied zur Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln?
Es handelt sich um zwei getrennte Rechtsrahmen mit unterschiedlichen Stofflisten: Bei Lebensmitteln regelt die LMIV die Kennzeichnung von 14 Hauptallergenen wie Gluten, Milch oder Nüssen. Bei Kosmetik regelt die Kosmetikverordnung (Anhang III) die Kennzeichnung von Duftstoffallergenen. Wer beide Produktkategorien herstellt oder vertreibt, muss beide Listen getrennt prüfen.
Wer haftet, wenn ein Etikett nicht vollständig ist – die Marke oder der Etikettendrucker?
Die rechtliche Verantwortung für den Inhalt der Kennzeichnung trägt die verantwortliche Person nach Art. 4 der Kosmetikverordnung – in der Regel die Marke bzw. der Inverkehrbringer, nicht der Etikettendrucker. Ein erfahrener Etikettenpartner kann bei der Layoutplanung unterstützen, die inhaltliche Prüfung ersetzt das nicht.
Ab welcher Auflage lohnen sich Booklet- oder Multilayer-Etiketten?
Das hängt vom Lieferanten ab. Reine Online-Druckshops kalkulieren solche Formate häufig erst ab hohen Stückzahlen wirtschaftlich, während ein auf kleinere und mittlere Auflagen spezialisierter Verpackungspartner auch Launch-Chargen und Testmärkte abdecken kann. Ein individuelles Angebot lohnt sich in jedem Fall, bevor die Auflage feststeht.
Kosmetik-Etikett mit ausreichend Platz für die neue Allergenliste
Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr aktuelles Etikettenformat die erweiterte Duftstoffallergene-Liste noch lesbar unterbringt – und zeigen Booklet-, Peel-off- oder Multilayer-Alternativen, ohne dass Ihr Markendesign leidet. Auch für kleine Auflagen und Launch-Chargen.
Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EUR-Lex); Verordnung (EU) 2023/1545 (EUR-Lex); IKW – Leitlinien zur Kennzeichnung von Duftstoffallergenen; Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) – Kennzeichnung von Kosmetik. Stand: 07.09.2026. Keine Rechtsberatung.
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