Health Claims bei Nahrungsergänzungsmitteln 2026: Was jetzt vom Etikett verschwinden muss
Stimmungsaufhellend, bekömmlich oder Detox sind auf Nahrungsergänzungsmitteln nicht mehr haltbar. Nach mehreren Gerichtsentscheidungen 2025 und 2026 sind solche Aussagen ein konkretes Abmahnrisiko. Erlaubt ist nur, was wortgenau in der EU-Health-Claims-Liste steht. Wer abfüllt oder unter eigener Marke vertreibt, haftet mit.

„Stimmungsaufhellend.“ „Bekömmlich.“ „Detox.“ Drei Wörter, die auf vielen Nahrungsergänzungsmittel-Etiketten seit Jahren ganz selbstverständlich stehen – und die seit 2025/2026 nach drei Gerichtsentscheidungen zum Abmahnrisiko geworden sind. Wer Nahrungsergänzungsmittel herstellt, abfüllt oder unter eigener Marke vertreibt, kommt an einer Frage aktuell nicht vorbei: Steht auf unserem Etikett noch etwas, das dort nicht mehr stehen darf?
Dieser Beitrag zeigt, welche Pflichtangaben ein NEM-Etikett ohnehin schon tragen muss, was sich seit den Urteilen von EuGH, BGH und OLG Köln konkret geändert hat – und mit welcher Checkliste Sie Ihr Etikett in wenigen Schritten prüfen.
Warum das Thema gerade jetzt drängt
Innerhalb weniger Monate haben gleich drei Entscheidungen die Praxis rund um gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims) bei Nahrungsergänzungsmitteln verschärft:
- EuGH, 30.04.2025: Gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen (Botanicals) sind erst zulässig, wenn sie von der EU-Kommission wissenschaftlich geprüft und zugelassen wurden.
- BGH, 05.06.2025: Pflanzenstoff-Angaben, die noch auf der EU-Bewertungsliste stehen und dort seit Jahren „ruhen“ (die sogenannte On-Hold-Liste), dürfen trotzdem nicht verwendet werden. Das bisherige Vertrauen darauf, dass diese Schwebephase Sicherheit gibt, trägt nicht mehr.
- OLG Köln, 16.01.2026 („MenoGlück“-Fall): Schon ein Produktname kann eine unzulässige gesundheitsbezogene Aussage sein – etwa ein wohlfühlbezogener Name mit erkennbar gesundheitlichem oder medizinischem Anklang.
Dazu kommt eine anhängige Vorlage beim EuGH (Rechtssache C-721/24, Schlussanträge vom 29.01.2026), die klären soll, wo die Grenze zwischen einem neutralen Einnahmehinweis und einer zulassungspflichtigen Angabe verläuft. Das Urteil steht noch aus, die Richtung der bisherigen Schlussanträge deutet aber auf eine enge Auslegung hin.
Der Grundsatz, an dem sich die Health-Claims-Verordnung (HCVO) seit 2006 ausrichtet, gilt damit strenger denn je: Erlaubt ist nur, was ausdrücklich zugelassen ist – alles andere ist verboten. Verstöße gelten als Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG. Es braucht keine Behörde, die vorwarnt: Mitbewerber und Verbände können direkt und zeitnah abmahnen.
Die Pflichtangaben, die auf keinem NEM-Etikett fehlen dürfen
Bevor es um die aktuellen Verschärfungen geht, lohnt der Blick auf die Basis: Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) und Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) schreiben eine feste Liste an Pflichtangaben vor.
- Die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ muss auf dem Etikett stehen.
- Die charakteristischen Nährstoffe oder Stoffe (Vitamine, Mineralstoffe, Botanicals) in schlagwortartiger Form.
- Die empfohlene tägliche Verzehrmenge, angegeben in Portionen (z. B. „1 Kapsel täglich“).
- Der Warnhinweis: „Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrmenge darf nicht überschritten werden.“
- Die Nährstoffmenge pro Tagesportion – in Gramm, Milligramm oder Mikrogramm, nicht nur als internationale Einheit.
- Der Prozentsatz des Nährstoffbezugswerts (NRV), sofern ein solcher existiert.
- Der Hinweis, dass das Produkt keinen Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung darstellt.
- Der Lagerhinweis „außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufbewahren“.
- Zusätzlich, je nach Rezeptur: Zutatenliste mit hervorgehobenen Allergenen, Mindesthaltbarkeitsdatum, Kontaktdaten des Herstellers oder Inverkehrbringers, stoffspezifische Hinweise (z. B. „Enthält Koffein“ oder Hinweise für Schwangere) – alles in deutscher Sprache.
Für die Lesbarkeit gilt eine feste Untergrenze: Die x-Höhe der Schrift für Pflichtangaben muss laut LMIV mindestens 1,2 mm betragen. Nur wenn die größte Verpackungsfläche kleiner als 80 cm² ist, reduziert sich die Mindestgröße auf 0,9 mm. Gerade bei kleinen Dosen, Blistern oder Sachets ist das häufig der Punkt, an dem ein Etikett neu durchgeplant werden muss – Layout und Materialwahl entscheiden hier, ob am Ende noch etwas lesbar ist.
Verlinkungshinweis: Dieser Abschnitt eignet sich für einen internen Link auf den Beitrag zur Allergenkennzeichnung auf dem Etikett, sobald beide Artikel live sind – beide behandeln Pflichtangaben-Logik nach LMIV.
Was sich 2025/2026 zusätzlich verschärft hat
Die oben genannten Pflichtangaben sind der unstrittige Teil. Der strittige Teil ist alles, was Hersteller freiwillig zusätzlich formulieren – Produktnamen, Packungstexte, Slogans auf dem Etikett. Genau hier setzen die aktuellen Urteile an. Beispiele für Formulierungen, die nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr verwendet werden sollten:
- „Detox“ oder Formulierungen, die eine entgiftende Wirkung suggerieren.
- „Stimmungsaufhellend“ (z. B. im Zusammenhang mit Safranextrakt).
- „Reduziert Stressgefühle und Erschöpfung“ (z. B. im Zusammenhang mit Melonensaftextrakt).
- „Fördert Vitalität und Lebensdauer“ – ohne konkrete, zugelassene Wirkungsangabe.
- „Bekömmlich“ bei Tee- oder Kaffeeprodukten.
- Produktnamen mit erkennbar gesundheitlichem oder medizinischem Anklang, die selbst als Health Claim wirken.
Wichtig für die Praxis: Es geht nicht darum, dass diese Aussagen inhaltlich falsch sein müssen. Es geht darum, dass sie ohne EU-Zulassung nicht verwendet werden dürfen – unabhängig davon, wie plausibel oder etabliert sie klingen.
Praxisbeispiel: So sieht ein Claim-Check am Etikett aus
Ein Beispiel zur Einordnung, bewusst allgemein gehalten: Ein Hersteller bringt ein pflanzliches Nahrungsergänzungsmittel mit einem Extrakt aus der Botanicals-On-Hold-Liste auf den Markt. Auf dem bisherigen Etikett stehen ein wohlfühlbezogener Produktname, ein Hinweis auf „innere Balance“ und der Zusatz „unterstützt die Vitalität“. Nach aktuellem Stand wären davon mehrere Elemente prüfungsbedürftig: der Produktname (MenoGlück-Logik), die Vitalitäts-Aussage (nicht zugelassener Claim) und der Balance-Hinweis (Grenzfall zwischen neutralem Einnahmehinweis und Health Claim, aktuell Gegenstand der EuGH-Vorlage). Ein sauberer Weg wäre, den Produktnamen auf die reine Rezepturbezeichnung zu reduzieren, die Vitalitäts-Aussage zu streichen und beim Balance-Hinweis bis zur EuGH-Entscheidung eine zurückhaltende, rein beschreibende Formulierung zu wählen.
Dieses Beispiel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – es zeigt lediglich, an welchen Stellen eines Etiketts der Prüfaufwand typischerweise anfällt.
Checkliste: In 6 Schritten zum rechtssicheren NEM-Etikett
- Claim-Inventar erstellen. Alle gesundheitsbezogenen Aussagen auf Etikett, Verpackung, Website und Social Media sammeln – nicht nur das Etikett prüfen, sondern alle Kanäle konsistent halten.
- Produktnamen gegenprüfen. Wohlfühl- oder gesundheitsbezogen klingende Namen mit der MenoGlück-Logik abgleichen.
- On-Hold-Claims streichen. Botanical-Angaben ohne EU-Zulassung konsequent entfernen, auch wenn sie „nur in der Schwebe“ stehen.
- Einnahmehinweise neutral formulieren. Bis zur EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-721/24 auf zurückhaltende, rein beschreibende Formulierungen setzen.
- Pflichtangaben auf Vollständigkeit prüfen. NemV- und LMIV-Liste (siehe oben) komplett abhaken, inklusive Verzehrempfehlung, NRV-Angabe und Warnhinweisen.
- Schriftgröße und Lesbarkeit sicherstellen. Mindestens 1,2 mm x-Höhe (bzw. 0,9 mm bei sehr kleinen Verpackungsflächen) – gerade bei Neuauflage oder Formatwechsel frühzeitig mit dem Etikettenlayout abgleichen.
Bei den ersten vier Punkten ist im Zweifel eine spezialisierte lebensmittelrechtliche Beratung sinnvoll – die Grenze zwischen zulässigem Einnahmehinweis und zulassungspflichtigem Health Claim ist aktuell in Bewegung und nicht immer eindeutig aus einem einzelnen Urteil ableitbar. Bei den letzten beiden Punkten – Vollständigkeit und Lesbarkeit – unterstützt Packversum Sie direkt im Etikettenlayout.
Häufige Fragen zu Health Claims und NEM-Etiketten
Muss ich mein komplettes Etikett neu gestalten?
In der Regel nicht. Meist betrifft die Prüfung einzelne Formulierungen oder den Produktnamen, nicht das gesamte Layout. Ein gezielter Claim-Check reicht in den meisten Fällen aus, bevor ein neues Etikettenlayout entsteht.
Gilt das nur für neue Produkte oder auch für bereits laufende?
Die Urteile gelten unabhängig vom Einführungsdatum eines Produkts. Auch bereits im Handel befindliche Nahrungsergänzungsmittel sollten gegen die aktuelle Rechtsprechung geprüft werden, da Abmahnungen an der aktuellen Kennzeichnung ansetzen, nicht am Einführungszeitpunkt.
Was passiert bei einem Verstoß?
Verstöße gegen die HCVO gelten als Wettbewerbsverstoß. Mitbewerber oder Verbände können abmahnen; es drohen Unterlassungsansprüche, Kostenerstattung und bei Wiederholung Vertragsstrafen. Eine behördliche Vorwarnung gibt es dabei nicht.
Wer prüft, ob ein Claim zulässig ist?
Die rechtliche Bewertung einzelner Formulierungen sollte eine auf Lebensmittelrecht spezialisierte Kanzlei übernehmen. Packversum berät zur Umsetzung im Etikettenlayout – zur Zulässigkeit einzelner Textbausteine sprechen Sie am besten mit Ihrer Rechtsberatung, bevor die finale Datei in Druck geht.
Etikett prüfen lassen, bevor die nächste Auflage in Druck geht
Ein Etikett für Nahrungsergänzungsmittel muss zwei Dinge gleichzeitig leisten: rechtlich sauber sein und trotzdem noch verkaufen. Genau da unterstützt Sie Packversum – nicht als anonymer Online-Printshop, sondern als Verpackungspartner, der mit Ihnen das Layout durchgeht, Pflichtangaben und Schriftgrößen mitdenkt und auch kleinere Auflagen zuverlässig produziert, wenn ein Claim kurzfristig angepasst werden muss.
Sprechen Sie mit uns, bevor die nächste Etiketten-Auflage in Druck geht – wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, ob Layout, Schriftgröße und Pflichtangaben passen, und setzen die Anpassung um.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Einschätzung, ob eine konkrete Formulierung als Health Claim zulässig ist, sollte eine auf Lebensmittelrecht spezialisierte Kanzlei treffen. Stand der Rechtsprechung: August 2026.
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