Allgemeine Geschäftsbedingungen der Packversum GmbH
Packversum GmbH, Hayderstraße 5, 88299 Leutkirch im Allgäu. Amtsgericht Ulm, HRB 752069. Geschäftsführer: Engin Cakmak. USt-IdNr. DE463575132.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge der Packversum GmbH („Packversum“) über Etiketten, Verpackungen und sonstige Druckerzeugnisse sowie damit verbundene Leistungen.
(2) Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. An Verbraucher liefert Packversum nicht.
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Packversum ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn Packversum in Kenntnis solcher Bedingungen liefert.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Aufträge, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
(5) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von Packversum sind freibleibend. Die Gültigkeit steht im jeweiligen Angebot.
(2) Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von Packversum in Textform zustande, spätestens mit Beginn der Ausführung.
(3) Der Auftraggeber macht im Auftrag alle Angaben, die für die Ausführung nötig sind, insbesondere zu Menge, Format, Material, Sortenzahl, Wickelrichtung, Rollenkern und Außendurchmesser sowie zum Verwendungszweck und zu besonderen Anforderungen (z. B. Lebensmittelkontakt, Tiefkühlung, Chemikalien, maschinelle Etikettierung).
(4) Packversum kann Aufträge ganz oder teilweise durch sorgfältig ausgewählte Partnerbetriebe ausführen lassen.
(5) Storniert der Auftraggeber einen bestätigten Auftrag, berechnet Packversum die bis dahin entstandenen Kosten, insbesondere bereits gefertigte Werkzeuge und Klischees, bestelltes Material und angefallene Produktionskosten.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Versand innerhalb Deutschlands ist im Preis enthalten, soweit im Angebot nichts anderes steht.
(2) Werkzeug-, Stanz- und Klischeekosten werden im Angebot gesondert ausgewiesen und gesondert berechnet.
(3) Erstaufträge werden gegen Vorkasse ausgeführt. Danach sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Packversum kann auch bei laufender Geschäftsbeziehung Vorkasse verlangen, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
(5) Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als drei Monate und steigen in dieser Zeit Material-, Energie- oder Lohnkosten wesentlich, kann Packversum den Preis angemessen anpassen.
(6) Nachträgliche Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers, zusätzliche Korrekturabzüge und Andrucke werden gesondert berechnet.
(7) Aufrechnen oder Zurückbehalten kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 4 Druckdaten und Verantwortung für Inhalte
(1) Der Auftraggeber liefert druckfähige Daten nach den Vorgaben von Packversum.
(2) Packversum prüft die Druckdaten ausschließlich auf technische Machbarkeit (z. B. Auflösung, Beschnitt, Farbraum, Stanzkontur). Eine Prüfung von Inhalt, Rechtschreibung, Pflichtangaben, Kennzeichnung, Barcodes oder der Rechtskonformität der Gestaltung findet nicht statt. Dafür ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
(3) Der Auftraggeber versichert, dass er die Rechte an allen gelieferten Inhalten (Texte, Bilder, Logos, Marken) besitzt. Er stellt Packversum von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte frei.
(4) Die Eignung des Produkts für den vorgesehenen Zweck (z. B. Haftung des Klebstoffs auf dem Untergrund, Beständigkeit, Lebensmittelkontakt, Verträglichkeit mit dem Füllgut) prüft der Auftraggeber eigenverantwortlich, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Eignung schriftlich vereinbart ist. Auf Wunsch stellt Packversum Muster zur Verfügung.
§ 5 Korrekturabzug und Druckfreigabe
(1) Ist ein Korrekturabzug (z. B. digitaler PDF-Proof oder Andruck) vereinbart oder von Packversum angeboten, prüft der Auftraggeber ihn sorgfältig und erteilt die Druckfreigabe in Textform.
(2) Mit der Druckfreigabe geht die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt und Gestaltung auf den Auftraggeber über. Fehler, die im Korrekturabzug erkennbar waren, berechtigen später nicht zur Mängelrüge.
(3) Ein digitaler Proof ist nicht farbverbindlich. Farbverbindliche Andrucke werden nur auf ausdrücklichen Auftrag und gegen gesonderte Berechnung erstellt.
(4) Lieferfristen beginnen erst mit der Druckfreigabe. Die Zeit für die Prüfung von Korrekturabzügen verlängert die Lieferfrist entsprechend.
§ 6 Werkzeuge, Stanzen und Klischees
(1) Werkzeuge und Stanzen werden anteilig berechnet. Sie bleiben Eigentum von Packversum bzw. des ausführenden Partnerbetriebs und werden nicht herausgegeben.
(2) Klischees werden dem Auftraggeber voll berechnet und gehen mit vollständiger Bezahlung in sein Eigentum über. Packversum bzw. der Partnerbetrieb bewahrt sie für den Auftraggeber auf und setzt sie für Folgeaufträge ein.
(3) Klischees werden bis zu drei Jahre nach dem letzten Einsatz aufbewahrt. Danach dürfen sie ohne weitere Ankündigung vernichtet werden, wenn der Auftraggeber nicht vorher in Textform die Herausgabe verlangt hat. Eine Herausgabe erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
(4) Für die Aufbewahrung haftet Packversum nur für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anwendet. Eine Versicherung der Klischees erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
§ 7 Lieferung und Lieferzeit
(1) Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn Packversum sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Sie beginnen nicht vor Klärung aller Auftragsdetails, Eingang der druckfähigen Daten, Druckfreigabe und, bei Vorkasse, Zahlungseingang.
(2) Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch Partnerbetriebe und Vorlieferanten, soweit Packversum die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Packversum informiert den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich. Bleibt die Leistung dauerhaft unmöglich, können beide Seiten zurücktreten; bereits gezahlte Beträge erstattet Packversum unverzüglich.
(3) Höhere Gewalt (z. B. Streik, Krieg, Pandemie, Energieausfall, behördliche Anordnungen, Störungen der Lieferkette) befreit Packversum für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Dauert die Störung länger als 60 Tage, können beide Seiten zurücktreten.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
(5) Mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Transportschäden hat der Auftraggeber bei Annahme auf dem Lieferschein zu vermerken und Packversum unverzüglich mitzuteilen.
(6) Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht rechtzeitig ab, kann Packversum die entstehenden Mehrkosten, insbesondere Lagerkosten, berechnen.
§ 8 Branchenübliche Abweichungen
(1) Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der bestellten Menge sind zulässig. Berechnet wird die gelieferte Menge.
(2) Geringfügige Abweichungen in Farbe, Material, Maß, Stanzung und Register sind branchenüblich und kein Mangel. Das gilt insbesondere für Abweichungen zwischen Bildschirmdarstellung, digitalem Proof, Andruck und Auflagendruck, zwischen verschiedenen Druckverfahren und Materialien, zwischen Teil- und Folgeaufträgen sowie bei simulierten Sonderfarben im Digitaldruck.
(3) Technische Änderungen an Material oder Ausführung, die Funktion und Optik nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
§ 9 Prüfung, Mängelrüge und Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber prüft die Ware unverzüglich nach Eingang (§ 377 HGB). Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang, versteckte Mängel innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung in Textform zu rügen, mit Fotos und Angabe der betroffenen Menge. Mangelhafte Ware darf nach Entdeckung nicht weiterverarbeitet werden. Auf Verlangen stellt der Auftraggeber Rückstellmuster zur Verfügung.
(2) Bei berechtigter Rüge leistet Packversum nach eigener Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Mängel an einem Teil der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse.
(4) Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung. Das gilt nicht in den Fällen von § 10 Abs. 3.
§ 10 Haftung
(1) Packversum haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Packversum nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf die der Auftraggeber vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei übernommenen Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Für Folgeschäden aus fehlerhaften Inhalten, die der Auftraggeber freigegeben hat (z. B. falsche Pflichtangaben, Barcodes, MHD), haftet Packversum nicht.
(5) Diese Regeln gelten auch für Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Partnerbetriebe von Packversum.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Packversum.
(2) Der Auftraggeber darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang verarbeiten und weiterverkaufen. Er tritt die daraus entstehenden Forderungen bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts an Packversum ab. Er bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
(3) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware (z. B. Pfändung) teilt der Auftraggeber unverzüglich mit.
(4) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, gibt Packversum auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
§ 12 Vertraulichkeit und Belegexemplare
(1) Angebote, Kalkulationen, Muster und technische Unterlagen von Packversum sind vertraulich und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Packversum darf gefertigte Produkte nur mit Zustimmung des Auftraggebers als Referenz zeigen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von Packversum in Leutkirch im Allgäu. Packversum kann den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Vertragssprache ist Deutsch.
Stand: Oktober 2026